FAYCES, Inh. Nouaman Arras, Marianne-Kahlen-Straße 8, 52146 Würselen (nachfolgend: “FAYCES”)
§1 Anwendungsbereich
Für die Geschäftsbeziehung sowie für alle zukünftigen Geschäfte zwischen FAYCES und dem Kunden gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung oder zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung.
Abweichende Bedingungen des Kunden erkennt FAYCES nur an, wenn dies ausdrücklich und in Schriftform vereinbart wurde. Im Einzelfall mit dem Kunden getroffene Vereinbarungen (auch Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Geschäftsbedingungen.
§2 Leistungen von FAYCES / Mitwirkung des Kunden
FAYCES ist eine Reel Agentur und erbringt für Unternehmen individuelle und onlinebasierte Agenturdienstleistungen im Bereich des Markenaufbaus. Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet FAYCES dem Kunden nicht die Erbringung eines Werks oder konkreten Erfolgs.
Der Kunde muss alle seine erforderlichen Mitwirkungshandlungen vollständig und rechtzeitig auf Verlangen von FAYCES erfüllen. Sollte der Kunde eine Mitwirkungshandlung unterlassen und dadurch die Leistungserbringung durch FAYCES verhindern, so bleibt das Recht auf Bezahlung für FAYCES unberührt.
FAYCES wird die vereinbarten Leistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. FAYCES ist berechtigt, dem Kunden geschuldete Leistungen auch von Subunternehmern und anderen Dritten erbringen zu lassen.
§3 Zustandekommen von Verträgen
Der Vertragsschluss zwischen FAYCES und dem Kunden kann fernmündlich, schriftlich oder in Textform erfolgen.
Der Kunde erhält bei mündlichem Vertragsschluss auf Wunsch von FAYCES eine Auftragsbestätigung, welche jedoch für den Vertragsschluss nicht konstitutiv ist.
§4 Abnahme bedürftige Leistungen
Für alle Leistungen von FAYCES gilt grundsätzlich das Dienstvertragsrecht. Sollte eine vereinbarte Leistung jedoch unter das Werkvertragsrecht fallen und somit Abnahme bedürftig sein, so gelten ausschließlich die nachfolgenden Absätze 2 bis 10.
FAYCES kann vom Kunden nach Abschluss der jeweiligen Teilleistung jeweils eine Abnahme der Teilleistung verlangen und nach Durchführung aller Anpassungsleistungen zusätzlich eine Gesamtabnahme aller Leistungen.
Die Abnahme der Leistungen setzt eine Funktionsprüfung durch den Kunden voraus. Die Funktionsprüfung ist erfolgreich durchgeführt, wenn die Anpassungsleistungen die vereinbarten Anforderungen erfüllen.
Nachdem die Funktionsprüfung erfolgreich durchgeführt wurde, kann der Kunde FAYCES innerhalb einer Woche mitteilen, ob die Arbeit vollständig abgenommen wird oder welche Mängel noch behoben werden müssen. Andernfalls gilt die Arbeit automatisch als abgenommen. Über etwaige Mängel wird ein Mängelprotokoll vom Kunden angefertigt und FAYCES überlassen. Das Übermittlungsrisiko liegt ausschließlich beim Kunden.
Ist bei der Funktionsprüfung ein Mangel festzustellen, ist FAYCES verpflichtet und berechtigt, diesen weiter zu bearbeiten und zu beseitigen. Die Leistungen von FAYCES zur Mängelbeseitigung sind dabei nach Zeitaufwand zu vergüten, sofern sie zwei Zeitstunden überschreiten. Dies gilt auch für Leistungen zur Beseitigung von Mängeln, die nach Abnahme festgestellt werden.
Bei Vorliegen eines erheblichen Mangels der Leistung ist FAYCES berechtigt, zweimal binnen einer angemessenen und vom Kunden zu setzenden Frist nachzubessern. Der insoweit entstehende Zeitaufwand ist vom Kunden separat zu vergüten, Absatz (5) gilt entsprechend. Unerhebliche Mängel der (Teil-)Leistung stehen einer Abnahme nicht entgegen.
Ist zwischen den Parteien streitig, ob ein erheblicher oder ein unerheblicher Mangel eines Werkes vorliegt, ist darüber vor Betreiben eines Rechtsstreits ein von einer Industrie- und Handelskammer öffentlich bestellter Sachverständiger anzuhören. Der Kunde ist für die angemessene Vergütung des anrufenden Sachverständigen vorleistungspflichtig. Sollte der angerufene Sachverständige das Bestehen eines erheblichen Mangels am Werk feststellen, wird FAYCES dem Kunden die insoweit entstandenen Aufwendungen ersetzen.
Die (Teil-)Leistung von FAYCES ist auch dann als abgenommen zu betrachten, wenn der Kunde sich innerhalb der von uns festgelegten Frist von 10 Tagen zur Abnahme der jeweiligen Leistung nicht bekannt gibt.
Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, insbesondere der Kostenersatz für die Beseitigung der Mängel, Schadensersatz sowie vergeblicher Aufwendungsersatz.
Falls die Mängel, die eine außerordentliche Kündigung des Vertrages rechtfertigen, nicht als erheblich angesehen werden können, hat der Kunde auch keinen Anspruch auf Rückerstattung von Teilen der Vergütung.
§5 Zahlungen, Preise, Bedingungen
Die Preise, die von FAYCES angegeben und mitgeteilt werden, sind verbindlich. Die mitgeteilten Preise verstehen sich jeweils netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Die Bezahlung der Leistungen von FAYCES erfolgt sofort nach Rechnungserteilung oder nach individueller Vereinbarung. Die Vergütung der Dienste von FAYCES ist grundsätzlich bei Abschluss des Vertrags fällig, es sei denn, das Angebot von FAYCES ist anders lautend. Eine FAYCES erteilte (SEPA-) Einzugsermächtigung gilt bis auf Widerruf auch für die weitere Geschäftsverbindung.
Sofern der SEPA-Lastschrifteinzug vereinbart wird, hat der Kunde FAYCES nach Vertragsschluss ein schriftliches SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Dem Kunden wird auf Anfrage ein entsprechendes Formular von FAYCES zur Verfügung gestellt.
FAYCES stellt dem Kunden eine ordnungsgemäße und die Umsatzsteuer ausweisende Rechnung aus.
Für den Fall, dass vereinbarte Lastschriften nicht vom Konto des Kunden eingezogen werden können und eine Rückbuchung erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den geschuldeten Betrag binnen drei Werktagen nach Rückbuchung an FAYCES zu überweisen und die durch die Rückbuchung veranlassten Kosten zu übernehmen.
Die Aufrechnung mit Gegenforderungen ist wechselseitig nur zulässig, wenn der jeweils andere Vertragspartner die Aufrechnung anerkannt hat oder diese rechtskräftig festgestellt ist. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch eine Vertragspartei.
§6 Kündigung, Laufzeit, Abnahmetermin
Die Vertragslaufzeit wird von den Parteien individuell im Hauptvertrag bestimmt.
Etwaige freie Kündigungsrechte nach Werk- oder Dienstvertragsrecht während der Vertragslaufzeit sind ausgeschlossen.
Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt stets unberührt.
§7 Verzug / außerordentliche Kündigung
Fristen für die Leistungserbringung durch FAYCES beginnen nicht, bevor der jeweils fällige Rechnungsbetrag bei FAYCES eingegangen ist und vereinbarungsgemäß die für die Leistungen notwendigen Daten bei FAYCES vollständig vorliegen beziehungsweise die notwendigen Mitwirkungshandlungen komplett erbracht sind.
Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält FAYCES sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
Ist der Kunde im Fall der Ratenzahlung mit mindestens zwei fälligen Zahlungen gegenüber FAYCES in Verzug, ist FAYCES berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen und die Leistungen einzustellen. FAYCES wird die gesamte Vergütung, die bis zum nächsten ordentlichen Beendigungstermin fällig wird, als Schadensersatz geltend machen.
§8 Erfüllung
FAYCES wird die vereinbarten Leistungen gemäß Angebot mit der erforderlichen Sorgfalt durchführen. FAYCES ist berechtigt, sich dazu uneingeschränkt der Hilfe Dritter zu bedienen.
Ist FAYCES gehindert, die vereinbarten Leistungen zu erbringen und stammen die Hinderungsgründe aus der Sphäre des Kunden, bleibt der Vergütungsanspruch von FAYCES unberührt.
Dem Kunden ist bewusst, dass FAYCES bis auf anderslautende und explizit schriftliche Vereinbarung die Erbringung von Dienstleistungen und nicht die Herstellung eines Werks schuldet.
§9 Verhalten und Rücksichtnahme
Der Kunde hat die üblichen Verhaltensweisen eines redlichen Kaufmanns gegenüber FAYCES zu gewährleisten. FAYCES behält sich vor, jede rechtswidrige und/oder unsachgemäße beziehungsweise sachgrundlose Äußerung über unser Unternehmen und unsere Dienstleistungen, sei es durch Kunden, Mitbewerber oder anderweitige Dritte, insbesondere unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritiken, zivilrechtlich zu verfolgen und darüber hinaus ohne Vorankündigung zur Strafanzeige zu bringen.
§10 Schutzrechte Dritter
Der Kunde garantiert, dass alle Arbeitsmaterialien, die an FAYCES überlassen werden (z.B. Fotos), frei von Rechten Dritter sind oder die für die Zwecke des Hauptvertrags erforderlichen Genehmigungen vorliegen. Der Kunde stellt FAYCES insoweit von jeglicher Inanspruchnahme Dritter frei.
§11 Nutzungsrechte
FAYCES gewährt dem Kunden ein einfaches Nutzungsrecht in Bezug auf die von uns erstellten Arbeits- und Leistungsergebnisse. Unter Arbeits- und Leistungsergebnissen verstehen wir alle Werk- oder Dienstleistungen, die wir für den Kunden erstellen (z.B. alle Informationen, Dokumente, Auswertungen, Videos, Fotos, Zeichnungen und Materialien). Solange Arbeitsergebnisse noch nicht fertiggestellt sind, gelten die entsprechenden Teilergebnisse als Arbeitsergebnisse im Sinne dieses Vertrages.
Absatz 1 gilt ausschließlich unter dem Vorbehalt, dass der Kunde die FAYCES nach dem Hauptvertrag zustehende Vergütung vollständig entrichtet hat.
Ist Ratenzahlung vereinbart, geht das nach Absatz 1 benannte Nutzungsrecht erst mit vollständiger Zahlung der letzten Rate an FAYCES über.
Die Weitergabe der Arbeits- und Leistungsergebnisse an Dritte (auch verbundene Unternehmen) wird ausgeschlossen. Gleiches gilt für eine Bearbeitung nach § 23 UrhG.
§12 Haftung
FAYCES haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet FAYCES nur
- a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
In den Grenzen nach Absatz 1 haftet FAYCES nicht für Daten- und Programmverluste. Die Haftung für Datenverlust wird der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahr entsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenso stets unberührt wie die für die Übernahme einer Garantie.
§13 Schlussbestimmung
Abweichungen von diesen AGB sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart wurden. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein schriftlicher Vertrag bzw. die schriftliche Bestätigung von FAYCES maßgebend.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort ist der Sitz von FAYCES. Ausschließlicher kaufmännischer Gerichtsstand ist der Sitz von FAYCES.
AGB Stand: 15.02.2023 © Vervielfältigung verboten